Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
InnoEnerTec GmbH, vertreten durch Thilo Ruppert, im folgenden –InnoEnerTec– genannt
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1. Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der InnoEnerTec GmbH (nachfolgend auch „InnoEnerTec“ genannt) nach Maßgabe der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vornehmen und/oder Leistungen erbringen.
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2. Auftragsbestätigung, Vertragsschluss.
Der Vertrag zwischen InnoEnerTec und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der verbindliche Auftrag, den der Kunde InnoEnerTec auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes von InnoEnerTec erteilt, durch InnoEnerTec zumindest in Textform bestätigt wird. Einer Bestätigung steht es gleich, wenn der Auftrag des Kunden durch Lieferung ausgeführt wird bzw. bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Bereitstellung der Ware am Abholort erfolgt.
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3. Leistungserbringung.
Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen von InnoEnerTec bestätigten Auftrag. InnoEnerTec ist berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau, Elektroarbeiten) von Subunternehmern erbringen zu lassen.
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4. Vergütung und Zahlungsbedingungen.
Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.
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5. Anlieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden.
(1) Die Anlieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch ein Transportunternehmen zu dem mit dem Kunden vorab vereinbarten Liefertermin. Die Fahrzeuge der Transportunternehmen sind mit Hebebühne und Hubwagen ausgestattet. Das Transportunternehmen kontaktiert den Kunden am Liefertermin in der Regel eine Stunde vor Anlieferung telefonisch. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und ist mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Ware einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Waren bis zur Montage gelagert werden können. Die Ware wird, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 180cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Ware und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen InnoEnerTec und dem Kunden abgestimmt. Der Lagerplatz für die Paletten muss mittels Hubwagen ebenerdig zugänglich sein (z.B. Garage). Die Anlieferung umfasst das Abladen der Ware und die Verbringung zu dem ebenerdig zugänglichen Lagerplatz.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Einbauort zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich ist. Kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungspflichten von InnoEnerTec sind (z.B. Kabelverlegungen, Versetzung von SAT-Anlagen, Dacharbeiten), müssen bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein, damit es nicht zu Behinderungen bzw. Verzögerungen der Montagearbeiten kommt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet einen handelsüblichen Internetzugang (WLAN oder LAN) zur Installation und Nutzung der Produkte im Installationsraum der Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, sämtliche Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit seinem Internetzugang zu tragen, die durch die Nutzung des Produktes entstehen können.
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6. Schäden.
(1) Weist die angelieferte Ware offensichtliche Transportschäden auf, bitten wir Sie, solche Fehler vor Ort beim jeweiligen Mitarbeiter des Transportunternehmens zu reklamieren und uns schnellstmöglich zu kontaktieren.
(2) Versäumt der Kunde die Reklamation beim Transportunternehmen oder die Benachrichtigung von InnoEnerTec, hat dies keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden. Die Reklamation und Benachrichtigung erleichtert es InnoEnerTec jedoch, eigene Ansprüche gegen das Transportunternehmen bzw. eine entsprechende Versicherung geltend zu machen. Die Regelung in Ziffer 11 Abs. 3 (b) bleibt hiervon unberührt.
(3) Dachziegel müssen bei der Montage in vielen Fällen bearbeitet werden. Der Kunde wird InnoEnerTec für den Fall, dass für die Montage des Photovoltaiksystems relevante Dachziegel ausgetauscht werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Ersatzziegel zur Verfügung stellen. Kann der Kunde keine Ersatzziegel oder PV-Montageziegel zur Verfügung stellen, so trägt er den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material und Zeit) selbst. Haftungsausschuss gilt für durch uns bearbeitete Ziegel zur Befestigung des Montagesystems. Der Kunde kann uns jederzeit PV-Montageziegel zur Verfügung stellen und erhält hierfür eine Gutschrift für die nicht verbauten Dachhaken.
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7. Verpackung.
Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien (Euro-Paletten, Kartonage, etc.) erfolgt durch InnoEnerTec.
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8. Eigentumsvorbehalt.
(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von InnoEnerTec.
(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt darüber hinaus Folgendes:
(a) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von InnoEnerTec.
(b) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht zulässig.
(c) Dem Kunden ist gestattet, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für den Fall des Weiterverkaufes tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrages alle aus dem Weiterverkauf erwachsenden Forderungen an die die Abtretung annehmende InnoEnerTec ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung befugt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach, behält sich InnoEnerTec das Recht vor, aus dem Weiterverkauf erwachsende Forderungen selbst einzuziehen.
(d) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt InnoEnerTec an der neuen Sache Miteigentum im zum Zeitpunkt der Verarbeitung bestehenden Verhältnis des offenen Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände, mit denen die Vorbehaltsware verbunden oder vermischt wurde.
(e) InnoEnerTec verpflichtet sich, Sicherheiten ihrer Wahl auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
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9. Gefahrübergang.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
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10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen den Vergütungsanspruch von InnoEnerTec kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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11. Gewährleistung.
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechtes (§§ 433 ff. BGB).
(2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – ein Jahr. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Einschränkungen:
(a) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich auf Abweichungen hinsichtlich der Menge und Qualität zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen gegenüber InnoEnerTec anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. In entsprechender Frist ab Entdeckung sind später festgestellte verdeckte Mängel gegenüber InnoEnerTec anzuzeigen. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
(c) Im Fall von Mängeln ist InnoEnerTec berechtigt, als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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12. Haftung für Schäden.
(1) Die Haftung von InnoEnerTec für vertragliche Pflichtverletzungen oder für deliktisches Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von InnoEnerTec sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von InnoEnerTec.
(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
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13. Schadenspauschale.
(1) Im Falle der Nichtabnahme der vertragsgegenständlichen Leistung kann InnoEnerTec von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(2) Verlangt InnoEnerTec Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vertraglich vereinbarten Preises. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Es bleibt InnoEnerTec vorbehalten, an Stelle der Schadenspauschale in Abs. 2 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
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14. Datenschutz und Datenerhebung.
(1) InnoEnerTec erhebt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
(2) InnoEnerTec gibt personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer, von denen InnoEnerTec vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt. Die Weitergabe erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht, sofern der Kunde einer weitergehenden Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt hat.
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15. Schlichtungsverfahren
(1) Die für den Kunden zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wäre die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Deutschland, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Internet: www.verbraucher-schlichter.de. InnoEnerTec weist aber darauf hin, dass es weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle oder einer etwaigen anderen Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
2) Anstelle der Schlichtung durch die in 15.1 genannte allgemeine Stelle erklärt InnoEnerTec sich bereit, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren durch einen unabhängigen Mediator, mit dem notwendigen Sachverstand im Bereich Photovoltaik, teilzunehmen. Dieser Mediator wird im sich anbahnenden Streitfall einvernehmlich zwischen InnoEnerTec und dem Kunden ausgewählt. Die Kosten für die Mediation werden zwischen InnoEnerTec und dem Kunden zu gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt und dem Ergebnis der Mediation.
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16. Rechtswahl und Gerichtsstand.
(1) Verträge zwischen InnoEnerTec und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
(2) Handelt es sich bei den Kunden um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Nürnberg.
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17. Schlussbestimmung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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